Nicht alle von FAS betroffenen Kinder weisen vordergründig eine sichtbare körperliche Behinderung auf oder sind bei der Aufnahme in eine Ersatzfamilie bereits diagnostiziert. Oftmals erfordern zunehmende massive Verhaltensauffälligkeiten und Lernstörungen die Suche nach zusätzlichen Hilfsmöglichkeiten.


 

SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

 

§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3. durch geeignete Pflegepersonen und

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

 

(Quelle: Kommentar zum SGB VIII,  von Prof. Dr.Dr.h.c. Wiesner, § 35a – Kapitel 2, Pkt.6 Rn. 29 u. Rn. 32):

 

a) Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe a) Kinder und Jugendliche als Anspruchsinhaber

Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an den Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an. ….Ein Jugendlicher, der das 15.Lebensjahr vollendet hat, kann – im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen.“

 

„c) Entscheidung über geeignete und notwendige Hilfe.

Sie wird vom Jugendamt auf der Grundlage der Stellungnahme es Arztes/Psychotherapeuten und seiner eigenen Feststellung, ob die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, getroffen.“

 

Quelle: Sozialgesetzbuch  Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- u. Jugenhilfegesetz)

 

§ 36 (3) : Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

 

 

Nicht nur Pflege- und Adoptivkinder, sondern generell alle betroffenen Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf diese Leistungen.

 

Hilfreiche Informationen finden Pflege- und auch Adoptiveltern unter http://www.moses-online.de

 

Zur Eingliederung behinderter Jugendlicher in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stehen eine Reihe weiterer gesetzlicher Regelungen zur Verfügung (Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SB I, Eingliederungshilfeverordnung, Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – Behindertengleichstellungsgesetz –BGG u.a.)

 

Wenden Sie sich hierzu an die Reha-Beratung Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Entsprechende Informationen erhalten Sie auch  beim Behindertenverband Ihrer Region.

 

Gerhild Landeck

FASworld e.V. Deutschland

gerhildlandeck@fasworld.de

Stand 01/07


www.fasworld.de

 

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