Nicht
alle von FAS betroffenen Kinder weisen vordergründig eine sichtbare körperliche
Behinderung auf oder sind bei der Aufnahme in eine Ersatzfamilie bereits
diagnostiziert. Oftmals erfordern zunehmende massive Verhaltensauffälligkeiten
und Lernstörungen die Suche nach zusätzlichen Hilfsmöglichkeiten.
SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe,
wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer
seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist.
§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen
Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung
Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von
der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die
die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises
sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§
54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch
behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung
finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen
Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet
sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den
erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder
zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen
Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und
nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(Quelle:
Kommentar zum SGB VIII, von Prof. Dr.Dr.h.c. Wiesner, § 35a – Kapitel 2, Pkt.6 Rn. 29 u. Rn. 32):
„a) Rechtsanspruch
auf Eingliederungshilfe a) Kinder und Jugendliche als Anspruchsinhaber
Im
Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an den
Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.
….Ein Jugendlicher, der das 15.Lebensjahr vollendet hat, kann – im Gegensatz
zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen.“
„c)
Entscheidung über geeignete und notwendige Hilfe.
Sie
wird vom Jugendamt auf der Grundlage der Stellungnahme es
Arztes/Psychotherapeuten und seiner eigenen Feststellung, ob die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung
nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
getroffen.“
Quelle:
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII –
Kinder- u. Jugenhilfegesetz)
§ 36 (3) : Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der
Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe
die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden;
vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz
oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer
seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a
Satz 1 gen
Nicht
nur Pflege- und Adoptivkinder, sondern generell alle betroffenen Kinder und
Jugendliche haben Anspruch auf diese Leistungen.
Hilfreiche
Informationen finden Pflege- und auch Adoptiveltern unter http://www.moses-online.de
Zur
Eingliederung behinderter Jugendlicher in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
stehen eine Reihe weiterer gesetzlicher Regelungen zur Verfügung
(Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SB I, Eingliederungshilfeverordnung, Gesetz zur
Gleichstellung behinderter Menschen – Behindertengleichstellungsgesetz –BGG u.a.)
Wenden Sie
sich hierzu an die Reha-Beratung Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Entsprechende
Informationen erhalten Sie auch beim
Behindertenverband Ihrer Region.
Gerhild Landeck
FASworld e.V.
Deutschland
gerhildlandeck@fasworld.de
Stand 01/07